Mehrfachvertretung

Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.

Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.

Mehrfachvertretungen sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 2 BGB regelt das Verbot der Mehrfachvertetung.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von 181 BGB ist möglich.

Beispiel

A ist Geschäftsführer der B-GmbH und der C-GmbH. Die B-GmbH ist Eigentümerin eines Autos. A verkauft das Auto von der B-GmbH an die C-GmbH und unterschreibt den Kaufvertrag als Verkäufer (A, Geschäftsführer B-GmbH) und als Käufer (A, Geschäftsführer C-GmbH).
Es liegt eine Mehrfachvertretung vor. Damit dieses Rechtsgeschäft wirksam wird, muss A sowohl bei der B-GmbH als auch bei der C-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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