Kommanditgesellschaft auf Aktien

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine eigene Kapitalgesellschaft, die Elemente einer Kommanditgesellschaft und einer Aktiengesellschaft in sich vereint.

Sie besteht aus zwei unterschiedlichen Arten von Gesellschaftern

  • Persönlich haftende Gesellschafter (auch Komplementäre genannt)
  • Kommanditaktionäre

Das Stammkapital ist in Aktien zerlegt und wird von den Kommanditaktionären gehalten.

Die KGaA kann in der Praxis geeignet sein für große mittelständische Unternehmen, die Zugang zu alternativen Eigenkapital-Finanzierungsformen suchen.

Komplementäre

Wie bei der Kommanditgesellschaft gibt es auch bei der KGaA mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter. Dieser übernimmt die Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft. In der Praxis wird regelmäßig eine Kapitalgesellschaft als Komplementär eingesetzt. Im Gegensatz zur normalen Kommanditgesellschaft wird bei der KGaA in den meisten Fällen jedoch nicht die GmbH gewählt. Häufiger kommen Aktiengesellschaft oder Societas Europae zum Einsatz.

Die Firmierung lautet dann

  • AG & Co. KGaA bzw.
  • SE & Co. KGaA

Diese Verbindung von zwei Gesellschaften wird als Typenkombination bezeichnet. Auch wenn sie in der Außenwirkung wie eine einheitliche Rechtsform auftreten, bleiben es rechtlich zwei getrennte Gesellschaften.

Kommanditaktionäre

Kommanditaktionäre sind eine Kombination aus Kommanditisten und Aktionären. Die Gesamtheit der Kommanditaktionäre bildet die Hauptversammlung der KGaA. Kommanditaktionäre haben rechtlich zwar eine stärkere Stellung als Kommanditisten in einer KG, jedoch eine deutlich schwächere Stellung als die Aktionäre in der AG.

Die Typenkombinationen von AG & Co. KGaA sowie SE & Co. KGaA werden in der Praxis aufgrund ihrer Komplexität selten genutzt. Man muss beachten, dass diese Gesellschaften 5 Organe haben: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung in der Komplementärgesellschaft sowie Aufsichtsrat und Hauptversammlung in der KGaA selbst. Damit geht ein enormer Beratungs- und Verwaltungsaufwand einher.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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